Privatentnahmen – Entnahmen aus dem Betriebsvermögen – Folgen für Gewinn und Umsatzsteuer
Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen können sich unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den Gewinn als auch auf die Umsatzsteuer ergeben. Ein wesentlicher Faktor ist, ob Barbeträge oder Sachleistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden.
Die Entnahme von Barbeträgen, z. B. für den eigenen Lebensunterhalt, wirkt sich grundsätzlich nicht auf den Gewinn aus, weil §4 Abs. 1 EStG. den Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um Entnahmen und vermindert um Einlagen, definiert. Die Entnahme von Barbeträgen aus der Kasse oder vom Bankkonto bucht der Einzelunternehmer in seiner Buchführung auf das Konto „Privatentnahmen allgemein“ 1800/2100 (SKR 03/04).