Privatentnahmen – Entnahmen aus dem Betriebsvermögen – Folgen für Gewinn und Umsatzsteuer

Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen können sich unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den Gewinn als auch auf die Umsatzsteuer ergeben. Ein wesentlicher Faktor ist, ob Bar­beträge oder Sachleistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden.

Die Entnahme von Barbeträgen, z. B. für den eige­nen Lebensunterhalt, wirkt sich grundsätzlich nicht auf den Gewinn aus, weil §4 Abs. 1 EStG. den Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Be­triebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um Entnahmen und ver­mindert um Einlagen, definiert. Die Entnahme von Bar­beträgen aus der Kasse oder vom Bankkonto bucht der Einzelunternehmer in seiner Buchführung auf das Konto „Privatentnahmen allgemein“ 1800/2100 (SKR 03/04).

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